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Art. 94 New time limit
1 Where a party has failed to comply with a time limit and has thus incurred a significant and irremediable loss of rights, he or she may request that a new time limit be fixed; in doing so he or she must credibly show that he or she was not at fault for the failure to comply with the time limit. 2 The application must be made in writing with a statement of reasons and submitted within 30 days of the reason for default ceasing to apply to the authority before which the relevant procedural act should have been carried out. The relevant procedural act must be carried out within the same time limit. 3 The application only has suspensive effect if the competent authority grants the same. 4 The criminal justice authority shall decide on the application in written proceedings. 5 Paragraphs 1–4 apply mutatis mutandis in the event of failure to attend a hearing. If a new hearing is granted, the director of proceedings shall fix a new date. The provisions on proceedings in absentia are reserved. BGE
149 IV 97 (6B_1079/2021) from 22. November 2021
Regeste: Art. 100 und 50 BGG; Art. 130 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK; verspätete Beschwerde ans Bundesgericht; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; notwendige Verteidigung; Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde vorliegend nicht eingehalten (E. 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege sowie an der Rechtssicherheit rechtfertigen eine strikte Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Beim Entscheid über die Frage nach der Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) hat sich eine Partei Fehler ihres Vertreters anrechnen zu lassen (E. 2.1). Das BGG kennt kein Erfordernis einer notwendigen Verteidigung im Sinne der Art. 130 f. StPO, weshalb die aus dem publizierten Urteil BGE 143 I 284 abgeleiteten Grundsätze nicht analog auf die Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht anwendbar sind (E. 2.3). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verfolgen die Ansetzung einer Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) sowie die Bedingungen für deren Wiederherstellung (Art. 50 BGG) ein legitimes Ziel. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht erweist sich mit Blick auf den Zweck, der mit den einschlägigen Bestimmungen über die Einhaltung der Beschwerdefrist verfolgt wird, als verhältnismässig. Angesichts der Besonderheiten der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht erlaubt der konventionsrechtliche Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) keine Lockerung der sich aus Art. 100 und Art. 50 BGG ergebenden Anforderungen (E. 2.4 und 2.5).
149 IV 196 (6B_16/2022) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts versäumten Frist, wenn keine notwendige Verteidigung vorliegt. Die notwendige Verteidigung ist eine conditio sine qua non für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht (E. 1). |