Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 94 New time limit

1 Where a party has failed to com­ply with a time lim­it and has thus in­curred a sig­ni­fic­ant and ir­re­medi­able loss of rights, he or she may re­quest that a new time lim­it be fixed; in do­ing so he or she must cred­ibly show that he or she was not at fault for the fail­ure to com­ply with the time lim­it.

2 The ap­plic­a­tion must be made in writ­ing with a state­ment of reas­ons and sub­mit­ted with­in 30 days of the reas­on for de­fault ceas­ing to ap­ply to the au­thor­ity be­fore which the rel­ev­ant pro­ced­ur­al act should have been car­ried out. The rel­ev­ant pro­ced­ur­al act must be car­ried out with­in the same time lim­it.

3 The ap­plic­a­tion only has sus­pens­ive ef­fect if the com­pet­ent au­thor­ity grants the same.

4 The crim­in­al justice au­thor­ity shall de­cide on the ap­plic­a­tion in writ­ten pro­ceed­ings.

5 Para­graphs 1–4 ap­ply mu­tatis mutandis in the event of fail­ure to at­tend a hear­ing. If a new hear­ing is gran­ted, the dir­ect­or of pro­ceed­ings shall fix a new date. The pro­vi­sions on pro­ceed­ings in ab­sen­tia are re­served.

BGE

149 IV 97 (6B_1079/2021) from 22. November 2021
Regeste: Art. 100 und 50 BGG; Art. 130 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK; verspätete Beschwerde ans Bundesgericht; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; notwendige Verteidigung; Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde vorliegend nicht eingehalten (E. 1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege sowie an der Rechtssicherheit rechtfertigen eine strikte Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Beim Entscheid über die Frage nach der Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) hat sich eine Partei Fehler ihres Vertreters anrechnen zu lassen (E. 2.1). Das BGG kennt kein Erfordernis einer notwendigen Verteidigung im Sinne der Art. 130 f. StPO, weshalb die aus dem publizierten Urteil BGE 143 I 284 abgeleiteten Grundsätze nicht analog auf die Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht anwendbar sind (E. 2.3). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verfolgen die Ansetzung einer Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) sowie die Bedingungen für deren Wiederherstellung (Art. 50 BGG) ein legitimes Ziel. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht erweist sich mit Blick auf den Zweck, der mit den einschlägigen Bestimmungen über die Einhaltung der Beschwerdefrist verfolgt wird, als verhältnismässig. Angesichts der Besonderheiten der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht erlaubt der konventionsrechtliche Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) keine Lockerung der sich aus Art. 100 und Art. 50 BGG ergebenden Anforderungen (E. 2.4 und 2.5).

149 IV 196 (6B_16/2022) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts versäumten Frist, wenn keine notwendige Verteidigung vorliegt. Die notwendige Verteidigung ist eine conditio sine qua non für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht (E. 1).

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