Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 106 Prozessfähigkeit

1 Die Par­tei kann Ver­fah­rens­hand­lun­gen nur gül­tig vor­neh­men, wenn sie hand­lungs­fä­hig ist.

2 Ei­ne hand­lungs­un­fä­hi­ge Per­son wird durch ih­re ge­setz­li­che Ver­tre­tung ver­tre­ten.

3 Ei­ne ur­teils­fä­hi­ge hand­lungs­un­fä­hi­ge Per­son kann ne­ben ih­rer ge­setz­li­chen Ver­tre­tung je­ne Ver­fah­rens­rech­te aus­üben, die höchst­per­sön­li­cher Na­tur sind.

BGE

147 IV 361 (1B_396/2020, 1B_459/2020) from 19. Januar 2021
Regeste: Art. 127 Abs. 1 StPO; Art. 13 IPRG; Befugnis der Organe einer ausländischen Gesellschaft, einen Rechtsbeistand zu bestellen; Begriff des ausländischen Rechts. Ist eine ausländische Gesellschaft an einem in der Schweiz geführten Strafverfahren beteiligt, hat die Bestellung ihres Rechtsbeistands durch Personen zu erfolgen, die nach dem Recht jenes Staates hierzu befugt sind, nach welchem die Gesellschaft organisiert ist (E. 8.1). Der Begriff des ausländischen Rechts im Sinne des IPRG zielt auf das im Zeitpunkt der Anwendung der Kollisionsnorm faktisch geltende materielle Recht des betreffenden Staates, unabhängig davon, ob dieser oder das fragliche Regime von der Schweiz völkerrechtlich anerkannt werden (E. 8.4 und 8.5).

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