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Art. 106 Prozessfähigkeit
1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. 2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. 3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind. |