Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 110 Form

1 Ein­ga­ben kön­nen schrift­lich ein­ge­reicht oder münd­lich zu Pro­to­koll ge­ge­ben wer­den. Schrift­li­che Ein­ga­ben sind zu da­tie­ren und zu un­ter­zeich­nen.

2 Bei elek­tro­ni­scher Ein­rei­chung muss die Ein­ga­be mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ge­mä­ss Bun­des­ge­setz vom 18. März 201652 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur ver­se­hen wer­den. Der Bun­des­rat re­gelt:

a.
das For­mat der Ein­ga­be und ih­rer Bei­la­gen;
b.
die Art und Wei­se der Über­mitt­lung;
c.
die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen bei tech­ni­schen Pro­ble­men die Nach­rei­chung von Do­ku­men­ten auf Pa­pier ver­langt wer­den kann.53

3 Im Üb­ri­gen sind Ver­fah­rens­hand­lun­gen an kei­ne Form­vor­schrif­ten ge­bun­den, so­weit die­ses Ge­setz nichts Ab­wei­chen­des be­stimmt.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann un­le­ser­li­che, un­ver­ständ­li­che, un­ge­bühr­li­che oder weit­schwei­fi­ge Ein­ga­ben zu­rück­wei­sen; sie setzt ei­ne Frist zur Über­ar­bei­tung und weist dar­auf hin, dass die Ein­ga­be, falls sie nicht über­ar­bei­tet wird, un­be­ach­tet bleibt.

52 SR 943.03

53 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

BGE

148 IV 445 (6B_684/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO; auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Das Anbringen eines "Faksimile-Stempels" statt der handschriftlichen Unterschrift bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich und formell mit jenem Entscheid übereinstimmt, der von der Staatsanwaltschaft gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin zu bestätigen (E. 1.3.1-1.4.1). Ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl ist nicht nichtig; er leidet an einem Formmangel. Bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (E. 1.4.2). Beruht das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls auf einer eigentlichen Praxis, vermag die von der zuständigen Staatsanwältin eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung den Formmangel des Strafbefehls nicht zu heilen (E. 1.5.1). Von einer Heilung kann namentlich nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin erforderliche handschriftliche Unterzeichnung versehentlich unterblieben ist (E. 1.5.2 und 1.5.3).

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

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