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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 111 Begriff

1 Als be­schul­dig­te Per­son gilt die Per­son, die in ei­ner Straf­an­zei­ge, ei­nem Straf­an­trag oder von ei­ner Straf­be­hör­de in ei­ner Ver­fah­rens­hand­lung ei­ner Straf­tat ver­däch­tigt, be­schul­digt oder an­ge­klagt wird.

2 Die Rech­te und die Pflich­ten ei­ner be­schul­dig­ten Per­son gel­ten auch für Per­so­nen, de­ren Ver­fah­ren nach ei­ner Ein­stel­lung oder ei­nem Ur­teil im Sin­ne des Ar­ti­kels 323 oder der Ar­ti­kel 410–415 wie­der­auf­ge­nom­men wer­den soll.

BGE

149 IV 105 (6B_1083/2021, 6B_1084/2021) from 16. Dezember 2022
Regeste: Art. 32 und Art. 33 Abs. 1 und 3 StGB; Art. 392 StPO; Rückzug des Strafantrags; Folgen des Prinzips der Unteilbarkeit des Strafantrags. Wenn in einem Strafverfahren, das wegen einer nur auf Antrag hin zu verfolgenden Straftat eröffnet wurde, rechtskräftige Strafbefehle gegen gewisse an der Straftat beteiligte Personen erlassen worden sind, hat ein Rückzug des Strafantrags keine Folgen auf diese. Das Prinzip der Unteilbarkeit des Strafantrags verlangt nicht, die Einstellung des Verfahrens auf bereits rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte auszudehnen (keine extensive Anwendung von Art. 392 StPO) (E. 3).

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