Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 132 Amtliche Verteidigung

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung ord­net ei­ne amt­li­che Ver­tei­di­gung an, wenn:

a.
bei not­wen­di­ger Ver­tei­di­gung:
1.
die be­schul­dig­te Per­son trotz Auf­for­de­rung der Ver­fah­rens­lei­tung kei­ne Wahl­ver­tei­di­gung be­stimmt,
2.
der Wahl­ver­tei­di­gung das Man­dat ent­zo­gen wur­de oder sie es nie­der­ge­legt hat und die be­schul­dig­te Per­son nicht in­nert Frist ei­ne neue Wahl­ver­tei­di­gung be­stimmt;
b.
die be­schul­dig­te Per­son nicht über die er­for­der­li­chen Mit­tel ver­fügt und die Ver­tei­di­gung zur Wah­rung ih­rer In­ter­es­sen ge­bo­ten ist.

2 Zur Wah­rung der In­ter­es­sen der be­schul­dig­ten Per­son ist die Ver­tei­di­gung na­ment­lich ge­bo­ten, wenn es sich nicht um einen Ba­ga­tell­fall han­delt und der Straf­fall in tat­säch­li­cher oder recht­li­cher Hin­sicht Schwie­rig­kei­ten bie­tet, de­nen die be­schul­dig­te Per­son al­lein nicht ge­wach­sen wä­re.

3 Ein Ba­ga­tell­fall liegt je­den­falls dann nicht mehr vor, wenn ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von mehr als 4 Mo­na­ten oder ei­ne Geld­stra­fe von mehr als 120 Ta­ges­sät­zen zu er­war­ten ist.64

64 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

BGE

149 IV 91 (6B_1362/2021) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 135 Abs. 3, Art. 391 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 StPO; Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die Festsetzung seiner Entschädigung; Verbot der reformatio in peius. Erhebt der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung, greift das Verbot der reformatio in peius. Sofern die Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben hat, kann die Beschwerdeinstanz dem amtlichen Verteidiger folglich keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (E. 4).

149 IV 196 (6B_16/2022) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts versäumten Frist, wenn keine notwendige Verteidigung vorliegt. Die notwendige Verteidigung ist eine conditio sine qua non für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht (E. 1).

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