Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 147 Im Allgemeinen

1 Die Par­tei­en ha­ben das Recht, bei Be­weis­er­he­bun­gen durch die Staats­an­walt­schaft und die Ge­rich­te an­we­send zu sein und ein­ver­nom­me­nen Per­so­nen Fra­gen zu stel­len. Die An­we­sen­heit der Ver­tei­di­gung bei po­li­zei­li­chen Ein­ver­nah­men rich­tet sich nach Ar­ti­kel 159.

2 Wer sein Teil­nah­me­recht gel­tend macht, kann dar­aus kei­nen An­spruch auf Ver­schie­bung der Be­weis­er­he­bung ab­lei­ten.

3 Die Par­tei oder ihr Rechts­bei­stand kön­nen die Wie­der­ho­lung der Be­weis­er­he­bung ver­lan­gen, wenn der Rechts­bei­stand oder die Par­tei oh­ne Rechts­bei­stand aus zwin­gen­den Grün­den an der Teil­nah­me ver­hin­dert wa­ren. Auf ei­ne Wie­der­ho­lung kann ver­zich­tet wer­den, wenn sie mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gem Auf­wand ver­bun­den wä­re und dem An­spruch der Par­tei auf recht­li­ches Ge­hör, ins­be­son­de­re dem Recht, Fra­gen zu stel­len, auf an­de­re Wei­se Rech­nung ge­tra­gen wer­den kann.

4 Be­wei­se, die in Ver­let­zung der Be­stim­mun­gen die­ses Ar­ti­kels er­ho­ben wor­den sind, dür­fen nicht zu­las­ten der Par­tei ver­wer­tet wer­den, die nicht an­we­send war.

BGE

148 IV 145 (6B_780/2021) from 16. Dezember 2021
Regeste: Art. 159 Abs. 1 StPO; Recht der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann; Präzisierung der Rechtsprechung. Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (E. 1.3).

150 IV 345 (6B_92/2022) from 5. Juni 2024
Regeste: Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme; Anpassung der Rechtsprechung. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (E. 1.6, insb. E. 1.6.7.1-1.6.7.4).

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