Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme

1 Po­li­zei oder Staats­an­walt­schaft wei­sen die be­schul­dig­te Per­son zu Be­ginn der ers­ten Ein­ver­nah­me in ei­ner ihr ver­ständ­li­chen Spra­che dar­auf hin, dass:

a.
ge­gen sie ein Vor­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist und wel­che Straf­ta­ten Ge­gen­stand des Ver­fah­rens bil­den;
b.
sie die Aus­sa­ge und die Mit­wir­kung ver­wei­gern kann;
c.
sie be­rech­tigt ist, ei­ne Ver­tei­di­gung zu be­stel­len oder ge­ge­be­nen­falls ei­ne amt­li­che Ver­tei­di­gung zu be­an­tra­gen;
d.
sie ei­ne Über­set­ze­rin oder einen Über­set­zer ver­lan­gen kann.

2 Ein­ver­nah­men oh­ne die­se Hin­wei­se sind nicht ver­wert­bar.

BGE

148 IV 205 (6B_210/2021) from 24. März 2022
Regeste: Art. 3, Art. 113, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 293 Abs. 4 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8).

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

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