Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen

1 Das Vor­le­ben und die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se ei­ner Zeu­gin oder ei­nes Zeu­gen wer­den nur ab­ge­klärt, so­weit dies zur Prü­fung ih­rer Glaub­wür­dig­keit er­for­der­lich ist.

2 Be­ste­hen Zwei­fel an der Ur­teils­fä­hig­keit oder lie­gen An­halts­punk­te für psy­chi­sche Stö­run­gen vor, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung ei­ne am­bu­lan­te Be­gut­ach­tung der Zeu­gin oder des Zeu­gen an­ord­nen, wenn die Be­deu­tung des Straf­ver­fah­rens und des Zeug­nis­ses dies recht­fer­tigt.

BGE

147 IV 534 (6B_323/2021) from 11. August 2021
Regeste: Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).

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