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Art. 173 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
1 Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt:
2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. 95 SR 210. Dieser Art. ist heute aufgehoben. 97 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). 99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). 101 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498). |
