Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 177

1 Die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de macht die Zeu­gin oder den Zeu­gen zu Be­ginn je­der Ein­ver­nah­me auf die Zeug­nis- und die Wahr­heits­pflich­ten und auf die Straf­bar­keit ei­nes falschen Zeug­nis­ses nach Ar­ti­kel 307 StGB103 auf­merk­sam. Un­ter­bleibt die Be­leh­rung, so ist die Ein­ver­nah­me un­gül­tig.

2 Die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de be­fragt die Zeu­gin oder den Zeu­gen zu Be­ginn der ers­ten Ein­ver­nah­me über ih­re Be­zie­hun­gen zu den Par­tei­en so­wie zu wei­te­ren Um­stän­den, die für ih­re Glaub­wür­dig­keit von Be­deu­tung sein kön­nen.

3 Sie macht sie auf ih­re Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te auf­merk­sam, so­bald sie auf­grund der Be­fra­gung und der Ak­ten sol­che Rech­te er­kennt. Un­ter­bleibt der Hin­weis und be­ruft sich die Zeu­gin oder der Zeu­ge nach­träg­lich auf das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht, so ist die Ein­ver­nah­me nicht ver­wert­bar.

BGE

147 IV 534 (6B_323/2021) from 11. August 2021
Regeste: Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).

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