Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen

1 Die Po­li­zei be­fragt ei­ne Per­son, die nicht als be­schul­dig­te Per­son in Be­tracht kommt, als Aus­kunfts­per­son.

2 Vor­be­hal­ten bleibt die Ein­ver­nah­me als Zeu­gin oder Zeu­ge ge­mä­ss Ar­ti­kel 142 Ab­satz 2.

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