Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 181 Einvernahme

1 Die Straf­be­hör­den ma­chen die Aus­kunfts­per­so­nen zu Be­ginn der Ein­ver­nah­me auf ih­re Aus­sa­ge­pflicht oder ih­re Aus­sa­ge- oder Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te auf­merk­sam.

2 Sie wei­sen Aus­kunfts­per­so­nen, die zur Aus­sa­ge ver­pflich­tet sind oder sich be­reit er­klä­ren aus­zu­sa­gen, auf die mög­li­chen Straf­fol­gen ei­ner falschen An­schul­di­gung, ei­ner Ir­re­füh­rung der Rechts­pfle­ge und ei­ner Be­güns­ti­gung hin.

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