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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person

Staats­an­walt­schaft und Ge­rich­te zie­hen ei­ne oder meh­re­re sach­ver­stän­di­ge Per­so­nen bei, wenn sie nicht über die be­son­de­ren Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten ver­fü­gen, die zur Fest­stel­lung oder Be­ur­tei­lung ei­nes Sach­ver­halts er­for­der­lich sind.