Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person

1 Als Sach­ver­stän­di­ge kön­nen na­tür­li­che Per­so­nen er­nannt wer­den, die auf dem be­tref­fen­den Fach­ge­biet die er­for­der­li­chen be­son­de­ren Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten be­sit­zen.

2 Bund und Kan­to­ne kön­nen für be­stimm­te Ge­bie­te dau­ernd be­stell­te oder amt­li­che Sach­ver­stän­di­ge vor­se­hen.

3 Für Sach­ver­stän­di­ge gel­ten die Aus­stands­grün­de nach Ar­ti­kel 56.

BGE

148 IV 22 (6B_1320/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 184 Abs. 3 StPO; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2).

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