Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Ver­fah­rens­lei­tung lässt das Gut­ach­ten von Am­tes we­gen oder auf An­trag ei­ner Par­tei durch die glei­che sach­ver­stän­di­ge Per­son er­gän­zen oder ver­bes­sern oder be­stimmt wei­te­re Sach­ver­stän­di­ge, wenn:

a.
das Gut­ach­ten un­voll­stän­dig oder un­klar ist;
b.
meh­re­re Sach­ver­stän­di­ge in ih­ren Er­geb­nis­sen er­heb­lich von­ein­an­der ab­wei­chen; oder
c.
Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Gut­ach­tens be­ste­hen.

BGE

149 IV 205 (1B_162/2022) from 17. Februar 2023
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 182 ff., Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Rechtsnachteil verursachen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des betroffenen rechtserheblichen Beweismittels besteht (E. 3.3). Gefahr des Beweisverlusts bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person im hier beurteilten Fall verneint (E. 3.4 und 3.5).

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