Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 194 Beizug von Akten

1 Die Staats­an­walt­schaft und die Ge­rich­te zie­hen Ak­ten an­de­rer Ver­fah­ren bei, wenn dies für den Nach­weis des Sach­ver­halts oder die Be­ur­tei­lung der be­schul­dig­ten Per­son er­for­der­lich ist.

2 Ver­wal­tungs- und Ge­richts­be­hör­den stel­len ih­re Ak­ten zur Ein­sicht­nah­me zur Ver­fü­gung, wenn der Her­aus­ga­be kei­ne über­wie­gen­den öf­fent­li­chen oder pri­va­ten Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

3 Kon­flik­te zwi­schen Be­hör­den des glei­chen Kan­tons ent­schei­det die Be­schwer­de­in­stanz des je­wei­li­gen Kan­tons, sol­che zwi­schen Be­hör­den ver­schie­de­ner Kan­to­ne oder zwi­schen kan­to­na­len und eid­ge­nös­si­schen Be­hör­den das Bun­dess­traf­ge­richt.

BGE

147 IV 534 (6B_323/2021) from 11. August 2021
Regeste: Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden