Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften

1 Die Straf­be­hör­den ho­len amt­li­che Be­rich­te und Arzt­zeug­nis­se über Vor­gän­ge ein, die im Straf­ver­fah­ren be­deut­sam sein kön­nen.

2 Zur Ab­klä­rung der per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der be­schul­dig­ten Per­son ho­len Staats­an­walt­schaft und Ge­rich­te Aus­künf­te über Vor­stra­fen und den Leu­mund so­wie wei­te­re sach­dien­li­che Be­rich­te von Amts­stel­len und Pri­va­ten ein.

BGE

148 IV 356 (6B_536/2022) from 25. August 2022
Regeste: Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO; Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person. Das Sachgericht hat vor Erlass des Urteils einen aktuellen Strafregisterauszug über die beschuldigte Person einzuholen (E. 2.3). Ein Strafregisterauszug, der zum Zeitpunkt des Urteils 8 Monate alt ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2.4.2).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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