Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 20 Beschwerdeinstanz

1 Die Be­schwer­de­in­stanz be­ur­teilt Be­schwer­den ge­gen Ver­fah­rens­hand­lun­gen und ge­gen nicht der Be­ru­fung un­ter­lie­gen­de Ent­schei­de:

a.
der ers­tin­stanz­li­chen Ge­rich­te;
b.
der Po­li­zei, der Staats­an­walt­schaft und der Über­tre­tungs­straf­be­hör­den;
c.
des Zwangs­mass­nah­men­ge­richts in den in die­sem Ge­setz vor­ge­se­he­nen Fäl­len.

2 Bund und Kan­to­ne kön­nen die Be­fug­nis­se der Be­schwer­de­in­stanz dem Be­ru­fungs­ge­richt über­tra­gen.

BGE

148 IV 17 (1B_333/2021) from 5. November 2021
Regeste: Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4).

149 IV 135 (1B_614/2022, 1B_628/2022) from 10. Januar 2023
Regeste: Art. 222 StPO; kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide; Änderung der Rechtsprechung. Darlegung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Staatsanwaltschaft - entgegen dem Wortlaut von Art. 222 StPO - einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts anfechten konnte, sowie der Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 2.2). Ausdrücklicher Verzicht des Gesetzgebers, im Rahmen der StPO-Revision die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft zu übernehmen (E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht Anlass, seine Rechtsprechung per sofort zu ändern (E. 2.4). Angesichts der unvorhersehbaren und unangekündigten Rechtsprechungsänderung keine sofortige Haftentlassung. Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zum erneuten Entscheid (E. 3).

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