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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

1 Wer von ei­ner Straf­be­hör­de vor­ge­la­den wird, hat der Vor­la­dung Fol­ge zu leis­ten.

2 Wer ver­hin­dert ist, ei­ner Vor­la­dung Fol­ge zu leis­ten, hat dies der vor­la­den­den Be­hör­de un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len; er oder sie hat die Ver­hin­de­rung zu be­grün­den und so­weit mög­lich zu be­le­gen.

3 Ei­ne Vor­la­dung kann aus wich­ti­gen Grün­den wi­der­ru­fen wer­den. Der Wi­der­ruf wird erst dann wirk­sam, wenn er der vor­ge­la­de­nen Per­son mit­ge­teilt wor­den ist.

4 Wer ei­ner Vor­la­dung von Staats­an­walt­schaft, Über­tre­tungs­straf­be­hör­de oder Ge­richt un­ent­schul­digt nicht oder zu spät Fol­ge leis­tet, kann mit Ord­nungs­bus­se be­straft und über­dies po­li­zei­lich vor­ge­führt wer­den.

5 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen über das Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren.