Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 208 Form der Anordnung

1 Die Vor­füh­rung wird in ei­nem schrift­li­chen Be­fehl an­ge­ord­net. In drin­gen­den Fäl­len kann sie münd­lich an­ge­ord­net wer­den; sie ist aber nach­träg­lich schrift­lich zu be­stä­ti­gen.

2 Der Be­fehl ent­hält die glei­chen An­ga­ben wie ei­ne Vor­la­dung und zu­dem die aus­drück­li­che Er­mäch­ti­gung der Po­li­zei, zum Voll­zug wenn nö­tig Ge­walt an­zu­wen­den so­wie Häu­ser, Woh­nun­gen und an­de­re nicht all­ge­mein zu­gäng­li­che Räu­me zu be­tre­ten.

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