Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 21 Berufungsgericht

1 Das Be­ru­fungs­ge­richt ent­schei­det über:

a.
Be­ru­fun­gen ge­gen Ur­tei­le der ers­tin­stanz­li­chen Ge­rich­te;
b.
Re­vi­si­ons­ge­su­che.

2 Wer als Mit­glied der Be­schwer­de­in­stanz tä­tig ge­wor­den ist, kann im glei­chen Fall nicht als Mit­glied des Be­ru­fungs­ge­richts wir­ken.

3 Mit­glie­der des Be­ru­fungs­ge­richts kön­nen im glei­chen Fall nicht als Re­vi­si­ons­rich­te­rin­nen und Re­vi­si­ons­rich­ter tä­tig sein.

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