Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 211 Mithilfe der Öffentlichkeit

1 Die Öf­fent­lich­keit kann zur Mit­hil­fe bei der Fahn­dung auf­ge­for­dert wer­den.

2 Bund und Kan­to­ne kön­nen Be­stim­mun­gen er­las­sen, wo­nach Pri­va­ten für die er­folg­rei­che Mit­wir­kung bei der Fahn­dung Be­loh­nun­gen aus­ge­rich­tet wer­den kön­nen.

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