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Art. 218 Durch Privatpersonen
1 Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
2 Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden. 3 Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben. |