Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 223 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren

1 Die Ver­tei­di­gung kann im Haft­ver­fah­ren den Ein­ver­nah­men der be­schul­dig­ten Per­son und wei­te­ren Be­weis­er­he­bun­gen bei­woh­nen.

2 Die be­schul­dig­te Per­son kann im Ver­fah­ren vor der Staats­an­walt­schaft und den Ge­rich­ten um An­ord­nung von Haft je­der­zeit oh­ne Auf­sicht mit der Ver­tei­di­gung schrift­lich oder münd­lich ver­keh­ren.

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