Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

1 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det un­ver­züg­lich, spä­tes­tens aber in­nert 48 Stun­den nach Ein­gang des An­trags.

2 Es er­öff­net sei­nen Ent­scheid der Staats­an­walt­schaft, der be­schul­dig­ten Per­son und ih­rer Ver­tei­di­gung un­ver­züg­lich münd­lich oder, falls sie ab­we­send sind, schrift­lich. An­sch­lies­send stellt es ih­nen ei­ne kur­ze schrift­li­che Be­grün­dung zu.

3 Ord­net es die Un­ter­su­chungs­haft an, so weist es die be­schul­dig­te Per­son dar­auf hin, dass sie je­der­zeit ein Haft­ent­las­sungs­ge­such stel­len kann.

4 Es kann in sei­nem Ent­scheid:

a.
ei­ne Höchst­dau­er der Un­ter­su­chungs­haft fest­le­gen;
b.
die Staats­an­walt­schaft an­wei­sen, be­stimm­te Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen vor­zu­neh­men;
c.
an Stel­le der Un­ter­su­chungs­haft Er­satz­mass­nah­men an­ord­nen.

5 Ord­net es die Un­ter­su­chungs­haft nicht an, so wird die be­schul­dig­te Per­son un­ver­züg­lich frei­ge­las­sen.

BGE

147 IV 336 (1B_26/2021) from 6. April 2021
Regeste: Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine auf drei Monate befristete Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nur zwei Monate Haft beantragt hat (E. 2.3 und 2.4).

149 IV 135 (1B_614/2022, 1B_628/2022) from 10. Januar 2023
Regeste: Art. 222 StPO; kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide; Änderung der Rechtsprechung. Darlegung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Staatsanwaltschaft - entgegen dem Wortlaut von Art. 222 StPO - einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts anfechten konnte, sowie der Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 2.2). Ausdrücklicher Verzicht des Gesetzgebers, im Rahmen der StPO-Revision die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft zu übernehmen (E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht Anlass, seine Rechtsprechung per sofort zu ändern (E. 2.4). Angesichts der unvorhersehbaren und unangekündigten Rechtsprechungsänderung keine sofortige Haftentlassung. Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zum erneuten Entscheid (E. 3).

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