Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 227 Haftverlängerungsgesuch

1 Läuft die vom Zwangs­mass­nah­men­ge­richt fest­ge­setz­te Dau­er der Un­ter­su­chungs­haft ab, so kann die Staats­an­walt­schaft ein Haft­ver­län­ge­rungs­ge­such stel­len. Hat das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Haft­dau­er nicht be­schränkt, so ist das Ge­such vor Ab­lauf von 3 Mo­na­ten Haft zu stel­len.

2 Die Staats­an­walt­schaft reicht dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt das schrift­li­che und be­grün­de­te Ge­such spä­tes­tens 4 Ta­ge vor Ab­lauf der Haft­dau­er ein und legt ihm die we­sent­li­chen Ak­ten bei.

3 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt gibt der be­schul­dig­ten Per­son und ih­rer Ver­tei­di­gung Ge­le­gen­heit, die ihm vor­lie­gen­den Ak­ten ein­zu­se­hen und in­nert 3 Ta­gen schrift­lich zum Ge­such Stel­lung zu neh­men.

4 Es kann die pro­vi­so­ri­sche Fort­dau­er der Un­ter­su­chungs­haft bis zu sei­nem Ent­scheid an­ord­nen.

5 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det spä­tes­tens in­nert 5 Ta­gen nach Ein­gang der Stel­lung­nah­me be­zie­hungs­wei­se Ab­lauf der in Ab­satz 3 ge­nann­ten Frist. Es kann die Staats­an­walt­schaft an­wei­sen, be­stimm­te Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen vor­zu­neh­men, oder ei­ne Er­satz­mass­nah­me an­ord­nen.

6 Das Ver­fah­ren ist in der Re­gel schrift­lich, doch kann das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ei­ne Ver­hand­lung an­ord­nen; die­se ist nicht öf­fent­lich.

7 Die Ver­län­ge­rung der Un­ter­su­chungs­haft wird je­weils für längs­tens 3 Mo­na­te, in Aus­nah­me­fäl­len für längs­tens 6 Mo­na­te be­wil­ligt.

BGE

150 IV 38 (7B_843/2023) from 20. November 2023
Regeste: a Art. 78 ff. BGG; Art. 222 und 429-431 StPO; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).

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