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Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens
1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen. 2 Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten. 3 Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. 4 Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. 5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 228 sinngemäss. |