Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens

1 Die be­schul­dig­te Per­son und die Staats­an­walt­schaft kön­nen wäh­rend des ers­tin­stanz­li­chen Ver­fah­rens ein Haft­ent­las­sungs­ge­such stel­len.

2 Das Ge­such ist an die Ver­fah­rens­lei­tung des ers­tin­stanz­li­chen Ge­richts zu rich­ten.

3 Ent­spricht die Ver­fah­rens­lei­tung dem Ge­such, so ent­lässt sie die be­schul­dig­te Per­son un­ver­züg­lich aus der Haft. Will sie dem Ge­such nicht ent­spre­chen, so lei­tet sie es an das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt zum Ent­scheid wei­ter.

4 Die Ver­fah­rens­lei­tung des ers­tin­stanz­li­chen Ge­richts kann mit Zu­stim­mung der Staats­an­walt­schaft die Haft­ent­las­sung auch selbst an­ord­nen. Stimmt die Staats­an­walt­schaft nicht zu, so ent­schei­det das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.

5 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 228 sinn­ge­mä­ss.

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