Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 243 Zufallsfunde

1 Zu­fäl­lig ent­deck­te Spu­ren oder Ge­gen­stän­de, die mit der ab­zu­klä­ren­den Straf­tat nicht in Zu­sam­men­hang ste­hen, aber auf ei­ne an­de­re Straf­tat hin­wei­sen, wer­den si­cher­ge­stellt.

2 Die Ge­gen­stän­de wer­den mit ei­nem Be­richt der Ver­fah­rens­lei­tung über­mit­telt; die­se ent­schei­det über das wei­te­re Vor­ge­hen.

BGE

149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

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