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Art. 248 Siegelung 121
1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. 121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). BGE
148 IV 221 (1B_432/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3). Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).
149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3). |