Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 248 Siegelung 121

1 Macht die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber gel­tend, be­stimm­te Auf­zeich­nun­gen oder Ge­gen­stän­de dürf­ten auf­grund von Ar­ti­kel 264 nicht be­schlag­nahmt wer­den, so ver­sie­gelt die Straf­be­hör­de die­se. Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber hat das Be­geh­ren in­nert drei Ta­gen seit der Si­cher­stel­lung vor­zu­brin­gen. Wäh­rend die­ser Frist und nach ei­ner all­fäl­li­gen Sie­ge­lung darf die Straf­be­hör­de die Auf­zeich­nun­gen und Ge­gen­stän­de we­der ein­se­hen noch ver­wen­den.

2 So­bald die Straf­be­hör­de fest­stellt, dass die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber nicht mit der an den Auf­zeich­nun­gen oder Ge­gen­stän­den be­rech­tig­ten Per­son iden­tisch ist, gibt sie die­ser Ge­le­gen­heit, in­nert drei Ta­gen die Sie­ge­lung zu ver­lan­gen.

3 Stellt die Straf­be­hör­de nicht in­nert 20 Ta­gen ein Ent­sie­ge­lungs­ge­such, so wer­den die ver­sie­gel­ten Auf­zeich­nun­gen und Ge­gen­stän­de der In­ha­be­rin oder dem In­ha­ber zu­rück­ge­ge­ben.

121 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

148 IV 221 (1B_432/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3). Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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