Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren 122

1 Stellt die Straf­be­hör­de ein Ent­sie­ge­lungs­ge­such, so ist für den Ent­scheid zu­stän­dig:

a.
im Vor­ver­fah­ren und im Ver­fah­ren vor dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt: das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt;
b.
in den an­de­ren Fäl­len: die Ver­fah­rens­lei­tung des Ge­richts, bei dem der Fall hän­gig ist.

2 Stellt das Ge­richt nach Ein­gang des Ent­sie­ge­lungs­ge­suchs fest, dass die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber nicht mit der an den Auf­zeich­nun­gen oder Ge­gen­stän­den be­rech­tig­ten Per­son iden­tisch ist, so in­for­miert es die­se über die Sie­ge­lung. Es ge­währt der be­rech­tig­ten Per­son auf Ver­lan­gen Ak­ten­ein­sicht.

3 Das Ge­richt setzt der be­rech­tig­ten Per­son ei­ne nicht er­streck­ba­re Frist von 10 Ta­gen, in­nert der sie Ein­wän­de ge­gen das Ent­sie­ge­lungs­ge­such vor­zu­brin­gen und sich da­zu zu äus­sern hat, in wel­chem Um­fang sie die Sie­ge­lung auf­recht­er­hal­ten will. Still­schwei­gen gilt als Rück­zug des Sie­ge­lungs­be­geh­rens.

4 Ist die Sa­che spruch­reif, so ent­schei­det das Ge­richt in­nert 10 Ta­gen nach Ein­gang der Stel­lung­nah­me im schrift­li­chen Ver­fah­ren end­gül­tig.

5 An­dern­falls setzt es in­nert 30 Ta­gen seit Ein­gang der Stel­lung­nah­me ei­ne nicht öf­fent­li­che Ver­hand­lung mit der Staats­an­walt­schaft und der be­rech­tig­ten Per­son an. Die be­rech­ti­ge Per­son hat die Grün­de glaub­haft zu ma­chen, wes­halb und in wel­chem Um­fang die Auf­zeich­nun­gen oder Ge­gen­stän­denicht ent­sie­gelt wer­den dür­fen. Das Ge­richt fällt sei­nen Ent­scheid un­ver­züg­lich; die­ser ist end­gül­tig.

6 Das Ge­richt kann:

a.
ei­ne sach­ver­stän­di­ge Per­son bei­zie­hen, um den In­halt der Auf­zeich­nun­gen und Ge­gen­stän­de zu prü­fen, den Zu­gang zu die­sen zu er­hal­ten oder de­ren In­te­gri­tät zu ge­währ­leis­ten;
b.
An­ge­hö­ri­ge der Po­li­zei als sach­ver­stän­di­ge Per­so­nen be­zeich­nen, um den Zu­gang zum In­halt der Auf­zeich­nun­gen und Ge­gen­stän­de zu er­hal­ten oder de­ren In­te­gri­tät zu ge­währ­leis­ten.

7 Bleibt die be­rech­tig­te Per­son der Ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern und lässt sie sich auch nicht ver­tre­ten, so gilt das Sie­ge­lungs­be­geh­ren als zu­rück­ge­zo­gen. Er­scheint die Staats­an­walt­schaft nicht, so ent­schei­det das Ge­richt in de­ren Ab­we­sen­heit.

122 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

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