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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 258 Durchführung der Probenahme

In­va­si­ve Pro­be­nah­men wer­den von ei­ner Ärz­tin oder ei­nem Arzt oder von ei­ner an­de­ren me­di­zi­ni­schen Fach­per­son vor­ge­nom­men.