Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung

1 Bei der er­ken­nungs­dienst­li­chen Er­fas­sung wer­den die Kör­per­merk­ma­le ei­ner Per­son fest­ge­stellt und Ab­drücke von Kör­per­tei­len ge­nom­men.

2 Die Po­li­zei, die Staats­an­walt­schaft und die Ge­rich­te, in drin­gen­den Fäl­len ih­re Ver­fah­rens­lei­tung, kön­nen die er­ken­nungs­dienst­li­che Er­fas­sung an­ord­nen.

3 Die er­ken­nungs­dienst­li­che Er­fas­sung wird in ei­nem schrift­li­chen, kurz be­grün­de­ten Be­fehl an­ge­ord­net. In drin­gen­den Fäl­len kann sie münd­lich an­ge­ord­net wer­den, ist aber nach­träg­lich schrift­lich zu be­stä­ti­gen und zu be­grün­den.

4 Wei­gert sich die be­trof­fe­ne Per­son, sich der An­ord­nung der Po­li­zei zu un­ter­zie­hen, so ent­schei­det die Staats­an­walt­schaft.

BGE

147 I 372 (1B_285/2020) from 22. April 2021
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 22, Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 260 StPO; Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung. Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt (E. 2.3). Die Aufklärung der Anlasstat erfordert weder ein DNA-Profil noch eine erkennungsdienstliche Erfassung (E. 3). Mit Blick auf allfällige weitere Straftaten ist fraglich, ob ein hinreichend schweres Delikt vorliegt (E. 4.3.1). Jedenfalls fehlt es an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschuldigte in weitere Delikte verwickelt sein könnte (E. 4.3.2-4.3.4). Eine friedliche Protestaktion steht unter dem Schutz der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit; das DNA-Profil und die erkennungsdienstliche Erfassung erweisen sich als unverhältnismässig (E. 4.4 und 4.5).

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