Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 266 Durchführung

1 Die an­ord­nen­de Straf­be­hör­de be­stä­tigt im Be­schlag­nah­me­be­fehl oder in ei­ner se­pa­ra­ten Quit­tung den Emp­fang der be­schlag­nahm­ten oder her­aus­ge­ge­be­nen Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te.

2 Sie er­stellt ein Ver­zeich­nis und be­wahrt die Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te sach­ge­mä­ss auf.

3 Wer­den Grund­stücke be­schlag­nahmt, so wird ei­ne Grund­buch­sper­re an­ge­ord­net; die­se wird im Grund­buch an­ge­merkt.151

4 Die Be­schlag­nah­me ei­ner For­de­rung wird der Schuld­ne­rin oder dem Schuld­ner an­ge­zeigt, mit dem Hin­weis, dass ei­ne Zah­lung an die Gläu­bi­ge­rin oder den Gläu­bi­ger die Schuld­ver­pflich­tung nicht tilgt.

5 Ge­gen­stän­de, die ei­ner schnel­len Wert­ver­min­de­rung un­ter­lie­gen oder einen kost­spie­li­gen Un­ter­halt er­for­dern, so­wie Wert­pa­pie­re oder an­de­re Wer­te mit ei­nem Bör­sen- oder Markt­preis kön­nen nach den Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­set­zes vom 11. April 1889152 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs (SchKG) so­fort ver­wer­tet wer­den. Der Er­lös wird mit Be­schlag be­legt.

6 Der Bun­des­rat re­gelt die An­la­ge be­schlag­nahm­ter Ver­mö­gens­wer­te.

151 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

152 SR 281.1

BGE

148 IV 74 (1B_59/2021) from 18. Oktober 2021
Regeste: Art. 266 StPO; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).

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