Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 267 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

1 Ist der Grund für die Be­schlag­nah­me weg­ge­fal­len, so hebt die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt die Be­schlag­nah­me auf und hän­digt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te der be­rech­tig­ten Per­son aus.

2 Ist un­be­strit­ten, dass ein Ge­gen­stand oder Ver­mö­gens­wert ei­ner be­stimm­ten Per­son durch die Straf­tat un­mit­tel­bar ent­zo­gen wor­den ist, so gibt die Straf­be­hör­de ihn der be­rech­tig­ten Per­son vor Ab­schluss des Ver­fah­rens zu­rück.

3 Ist die Be­schlag­nah­me ei­nes Ge­gen­stan­des oder Ver­mö­gens­wer­tes nicht vor­her auf­ge­ho­ben wor­den, so ist über sei­ne Rück­ga­be an die be­rech­tig­te Per­son, sei­ne Ver­wen­dung zur Kos­ten­de­ckung oder über sei­ne Ein­zie­hung im En­dent­scheid zu be­fin­den.

4 Er­he­ben meh­re­re Per­so­nen An­spruch auf Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te, de­ren Be­schlag­nah­me auf­zu­he­ben ist, so kann das Ge­richt dar­über ent­schei­den.

5 Die Straf­be­hör­de kann die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te ei­ner Per­son zu­spre­chen und den üb­ri­gen An­spre­che­rin­nen oder An­spre­chern Frist zur An­he­bung von Zi­vil­kla­gen set­zen.

6 Sind im Zeit­punkt der Auf­he­bung der Be­schlag­nah­me die Be­rech­tig­ten nicht be­kannt, so schreibt die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt die Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te zur An­mel­dung von An­sprü­chen öf­fent­lich aus. Er­hebt in­nert fünf Jah­ren seit der Aus­schrei­bung nie­mand An­spruch, so fal­len die be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te an den Kan­ton oder den Bund.

BGE

148 IV 74 (1B_59/2021) from 18. Oktober 2021
Regeste: Art. 266 StPO; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).

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