Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 275 Beendigung der Überwachung

1 Die Staats­an­walt­schaft be­en­det die Über­wa­chung un­ver­züg­lich, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind; oder
b.
die Ge­neh­mi­gung oder die Ver­län­ge­rung ver­wei­gert wird.

2 Die Staats­an­walt­schaft teilt dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be a die Be­en­di­gung der Über­wa­chung mit.

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