Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 281 Voraussetzung und Durchführung

1 Der Ein­satz darf nur ge­gen­über der be­schul­dig­ten Per­son an­ge­ord­net wer­den.

2 Räum­lich­kei­ten oder Fahr­zeu­ge von Dritt­per­so­nen dür­fen nur über­wacht wer­den, wenn auf­grund be­stimm­ter Tat­sa­chen an­ge­nom­men wer­den muss, dass die be­schul­dig­te Per­son sich in die­sen Räum­lich­kei­ten auf­hält oder die­ses Fahr­zeug be­nutzt.

3 Der Ein­satz darf nicht an­ge­ord­net wer­den, um:

a.
zu Be­weis­zwe­cken Vor­gän­ge zu er­fas­sen, an de­nen ei­ne be­schul­dig­te Per­son be­tei­ligt ist, die sich im Frei­heits­ent­zug be­fin­det;
b.
Räum­lich­kei­ten oder Fahr­zeu­ge ei­ner Dritt­per­son zu über­wa­chen, die ei­ner der in den Ar­ti­keln 170–173 ge­nann­ten Be­rufs­grup­pen an­ge­hört.

4 Im Üb­ri­gen rich­tet sich der Ein­satz tech­ni­scher Über­wa­chungs­ge­rä­te nach den Ar­ti­keln 269–279.

BGE

147 IV 402 (1B_638/2020) from 4. Juni 2021
Regeste: Art. 278 Abs. 2, Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV; Bedingungen für die Verwendung von Zufallsfunden aus technischen Überwachungsmassnahmen, die im Besuchszimmer einer Strafanstalt durchgeführt wurden. Das Verbot, Überwachungsmassnahmen zu Beweiszwecken gegen eine sich in Haft befindliche beschuldigte Person durchzuführen (Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO), bezweckt in erster Linie den Schutz der Privatsphäre des seiner Bewegungsfreiheit beraubten Gefangenen (E. 5.1.2 und 5.1.3). In Bezug auf Zufallsfunde (E. 3) aus der Überwachung des Besuchszimmers der Strafanstalt erstreckt sich dieser Schutz nicht auf Besucher bzw. auf weitere Beschuldigte, die sich in Freiheit befinden. Demzufolge kann eine sich in Freiheit befindliche beschuldigte Person Ziel einer technischen Überwachungsmassnahme sein, ungeachtet des Eingriffs in die Privatsphäre, den dies mit sich bringt; dabei ist es durchaus möglich, dass das Besuchszimmer eines Gefängnisses der am besten geeignete Ort für deren Durchführung ist (E. 5.1.3).

147 IV 424 (1B_132/2020, 1B_184/2020) from 18. Juni 2020
Regeste: Art. 269, Art. 269ter, Art. 280 lit. b StPO; Software-basierter Keylogger als Überwachungsgerät. Keylogger gelten grundsätzlich als Überwachungsgeräte i.S.v. Art. 280 lit. b StPO. Eine Unterscheidung zwischen mechanischen bzw. physischen und software-basierten Keyloggern rechtfertigt sich nicht. Für die Qualifikation als Gerät i.S.v. Art. 280 lit. b StPO ist nicht die Beschaffenheit, sondern die Art und Weise der Einsetzung entscheidend (E. 5.1). Mittels Keyloggern können einzig Tastatureingaben aufgezeichnet und ausgeleitet werden. Ganzheitliche Kommunikationsinhalte, wie dies bei GovWare (Art. 269ter StPO) möglich ist, können hingegen nicht abgefangen und weitergeleitet werden. Zudem wird, anders als bei GovWare, auch kein Informatikprogramm in ein Datenverarbeitungssystem eingeschleust (E. 5.2).

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