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Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. 2 Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt. 3 Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
4 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269–279. |