Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 285a Begriff 201

Ver­deck­te Er­mitt­lung liegt vor, wenn An­ge­hö­ri­ge der Po­li­zei oder Per­so­nen, die vor­über­ge­hend für po­li­zei­li­che Auf­ga­ben an­ge­stellt sind, un­ter Ver­wen­dung ei­ner durch Ur­kun­den ab­ge­si­cher­ten falschen Iden­ti­tät (Le­gen­de) durch täu­schen­des Ver­hal­ten zu Per­so­nen Kon­tak­te knüp­fen mit dem Ziel, ein Ver­trau­ens­ver­hält­nis auf­zu­bau­en und in ein kri­mi­nel­les Um­feld ein­zu­drin­gen, um be­son­ders schwe­re Straf­ta­ten auf­zu­klä­ren.

201 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 über die ver­deck­te Er­mitt­lung und Fahn­dung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 20131051; BBl 201255915609).

BGE

148 IV 82 (1B_404/2021) from 19. Oktober 2021
Regeste: Art. 298a ff. StPO; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweisen, die im Rahmen einer angeblich rechtswidrigen verdeckten Fahndung erhoben wurden. Gesetzliche Regelung und Definition der verdeckten Fahndung, der Observation und der verdeckten Ermittlung gemäss StPO (E. 5.1). Mangels einer lex specialis zur Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen einer rechtswidrigen verdeckten Fahndung bzw. rechtswidrigen Observation erhoben wurden, sind diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen anwendbar (E. 5.3). Da die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweise laut angefochtenem Entscheid weder zurückgegeben noch sofort vernichtet werden sollen, droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 5.4).

148 IV 205 (6B_210/2021) from 24. März 2022
Regeste: Art. 3, Art. 113, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 293 Abs. 4 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8).

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