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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 289 Genehmigungsverfahren

1 Der Ein­satz ei­ner ver­deck­ten Er­mitt­le­rin oder ei­nes ver­deck­ten Er­mitt­lers be­darf der Ge­neh­mi­gung durch das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt.

2 Die Staats­an­walt­schaft reicht dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt in­nert 24 Stun­den seit der An­ord­nung der ver­deck­ten Er­mitt­lung fol­gen­de Un­ter­la­gen ein:

a.
die An­ord­nung;
b.
die Be­grün­dung und die für die Ge­neh­mi­gung we­sent­li­chen Ver­fah­rens­ak­ten.

3 Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det mit kur­z­er Be­grün­dung in­nert 5 Ta­gen seit der An­ord­nung der ver­deck­ten Er­mitt­lung. Es kann die Ge­neh­mi­gung vor­läu­fig oder mit Auf­la­gen er­tei­len oder ei­ne Er­gän­zung der Ak­ten oder wei­te­re Ab­klä­run­gen ver­lan­gen.

4 Die Ge­neh­mi­gung äus­sert sich aus­drück­lich dar­über, ob es er­laubt ist:

a.
Ur­kun­den zum Auf­bau oder zur Auf­recht­er­hal­tung ei­ner Le­gen­de her­zu­stel­len oder zu ver­än­dern;
b.
die An­ony­mi­tät zu­zu­si­chern;
c.
Per­so­nen ein­zu­set­zen, die über kei­ne po­li­zei­li­che Aus­bil­dung ver­fü­gen.

5 Die Ge­neh­mi­gung wird für höchs­tens 12 Mo­na­te er­teilt. Sie kann ein­mal oder mehr­mals um je­weils 6 Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Ist ei­ne Ver­län­ge­rung not­wen­dig, so stellt die Staats­an­walt­schaft vor Ab­lauf der be­wil­lig­ten Dau­er einen be­grün­de­ten Ver­län­ge­rungs­an­trag.

6 Wird die Ge­neh­mi­gung nicht er­teilt oder wur­de kei­ne Ge­neh­mi­gung ein­ge­holt, so be­en­det die Staats­an­walt­schaft den Ein­satz un­ver­züg­lich. Sämt­li­che Auf­zeich­nun­gen sind so­fort zu ver­nich­ten. Durch die ver­deck­te Er­mitt­lung ge­won­ne­ne Er­kennt­nis­se dür­fen nicht ver­wer­tet wer­den.