Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 297 Beendigung des Einsatzes

1 Die Staats­an­walt­schaft be­en­det den Ein­satz un­ver­züg­lich, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind;
b.
die Ge­neh­mi­gung oder die Ver­län­ge­rung ver­wei­gert wird; oder
c.
die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder der ver­deck­te Er­mitt­ler oder die Füh­rungs­per­son In­struk­tio­nen nicht be­folgt oder in an­de­rer Wei­se ih­re Pflich­ten nicht er­füllt, na­ment­lich die Staats­an­walt­schaft wis­sent­lich falsch in­for­miert.

2 Sie teilt in den Fäl­len nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und c dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Be­en­di­gung des Ein­sat­zes mit.

3 Bei der Be­en­di­gung ist dar­auf zu ach­ten, dass we­der die ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder der ver­deck­te Er­mitt­ler noch in die Er­mitt­lung ein­be­zo­ge­ne Drit­te ei­ner ab­wend­ba­ren Ge­fahr aus­ge­setzt wer­den.

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