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Art. 297 Beendigung des Einsatzes
1 Die Staatsanwaltschaft beendet den Einsatz unverzüglich, wenn:
2 Sie teilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und c dem Zwangsmassnahmengericht die Beendigung des Einsatzes mit. 3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass weder die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler noch in die Ermittlung einbezogene Dritte einer abwendbaren Gefahr ausgesetzt werden. |