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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 30 Ausnahmen

Die Staats­an­walt­schaft und die Ge­rich­te kön­nen aus sach­li­chen Grün­den Straf­ver­fah­ren tren­nen oder ver­ei­nen.