Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes

1 Für die Ver­fol­gung und Be­ur­tei­lung ei­ner Straf­tat sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem die Tat ver­übt wor­den ist. Liegt nur der Ort, an dem der Er­folg der Straf­tat ein­ge­tre­ten ist, in der Schweiz, so sind die Be­hör­den die­ses Or­tes zu­stän­dig.

2 Ist die Straf­tat an meh­re­ren Or­ten ver­übt wor­den oder ist der Er­folg an meh­re­ren Or­ten ein­ge­tre­ten, so sind die Be­hör­den des Or­tes zu­stän­dig, an dem zu­erst Ver­fol­gungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men wor­den sind.

3 Hat ei­ne be­schul­dig­te Per­son am sel­ben Ort meh­re­re Ver­bre­chen, Ver­ge­hen oder Über­tre­tun­gen ver­übt, so wer­den die Ver­fah­ren ver­eint.

BGE

148 IV 385 (6B_1029/2021) from 24. August 2022
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 StGB; Begehungsort bei versuchter Anstiftung. Die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist ein selbständiges Delikt und begründet damit einen selbständigen Anknüpfungspunkt. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (Anstiftungs-)Erfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen (E. 1).

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