Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 313 Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen

1 Die Staats­an­walt­schaft er­hebt die zur Be­ur­tei­lung der Zi­vil­kla­ge er­for­der­li­chen Be­wei­se, so­fern das Ver­fah­ren da­durch nicht we­sent­lich er­wei­tert oder ver­zö­gert wird.

2 Sie kann die Er­he­bung von Be­wei­sen, die in ers­ter Li­nie der Durch­set­zung der Zi­vil­kla­ge die­nen, von der Leis­tung ei­nes Kos­ten­vor­schus­ses der Pri­vat­klä­ger­schaft ab­hän­gig ma­chen.

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