Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 334 Überweisung

1 Ge­langt das Ge­richt zum Schluss, in ei­nem bei ihm hän­gi­gen Ver­fah­ren kom­me ei­ne Stra­fe oder Mass­nah­me in Fra­ge, die sei­ne Ur­teils­kom­pe­tenz über­schrei­tet, so über­weist es den Fall spä­tes­tens nach Ab­schluss der Par­tei­vor­trä­ge dem zu­stän­di­gen Ge­richt. Die­ses führt ein ei­ge­nes Be­weis­ver­fah­ren durch.

2 Der Über­wei­sungs­ent­scheid ist nicht an­fecht­bar.

BGE

147 IV 329 (1B_370/2020) from 10. Mai 2021
Regeste: Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).

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