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Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. 2 Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |