Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 351 Urteilsfällung und Urteilseröffnung

1 Kann das Ge­richt ma­te­ri­ell über die An­kla­ge ent­schei­den, so fällt es ein Ur­teil über die Schuld, die Sank­tio­nen und die wei­te­ren Fol­gen.

2 Es fällt sein Ur­teil in al­len Punk­ten mit ein­fa­cher Mehr­heit. Je­des Mit­glied ist zur Stimm­ab­ga­be ver­pflich­tet.

3 Es er­öff­net sein Ur­teil nach den Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 84.

BGE

148 IV 356 (6B_536/2022) from 25. August 2022
Regeste: Art. 6 und 195 Abs. 2 StPO; Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person. Das Sachgericht hat vor Erlass des Urteils einen aktuellen Strafregisterauszug über die beschuldigte Person einzuholen (E. 2.3). Ein Strafregisterauszug, der zum Zeitpunkt des Urteils 8 Monate alt ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht (E. 2.4.2).

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