Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens 254

1 Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364aAbsatz 1 festnehmen lassen.

2 Sie führt in sinn­ge­mäs­ser An­wen­dung von Ar­ti­kel 224 ein Haft­ver­fah­ren durch und be­an­tragt dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt be­zie­hungs­wei­se der Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts die An­ord­nung der Si­cher­heits­haft. Das Ver­fah­ren rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Ar­ti­keln 225 und 226.

3 Bei vor­be­ste­hen­der Si­cher­heits­haft rich­tet sich das Ver­fah­ren sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 227.

4 Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 222 und 230–233 sinn­ge­mä­ss.

254 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Si­cher­heits­haft im selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ver­fah­ren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697)

BGE

150 IV 38 (7B_843/2023) from 20. November 2023
Regeste: a Art. 78 ff. BGG; Art. 222 und 429-431 StPO; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).

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