Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 364b Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens 254

1 Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364aAbsatz 1 festnehmen lassen.

2 Sie führt in sinn­ge­mäs­ser An­wen­dung von Ar­ti­kel 224 ein Haft­ver­fah­ren durch und be­an­tragt dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt be­zie­hungs­wei­se der Ver­fah­rens­lei­tung des Be­ru­fungs­ge­richts die An­ord­nung der Si­cher­heits­haft. Das Ver­fah­ren rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Ar­ti­keln 225 und 226.

3 Bei vor­be­ste­hen­der Si­cher­heits­haft rich­tet sich das Ver­fah­ren sinn­ge­mä­ss nach Ar­ti­kel 227.

4 Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 222 und 230–233 sinn­ge­mä­ss.

254 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Si­cher­heits­haft im selbst­stän­di­gen nach­träg­li­chen Ver­fah­ren), in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 75; BBl 2019 6697)