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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 376 Voraussetzungen

Ein selbst­stän­di­ges Ein­zie­hungs­ver­fah­ren wird durch­ge­führt, wenn aus­ser­halb ei­nes Straf­ver­fah­rens über die Ein­zie­hung von Ge­gen­stän­den oder Ver­mö­gens­wer­ten zu ent­schei­den ist.